Satzung
SATZUNG DES HEIMATVEREINS BÜREN E. V.
§ l Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein trägt den Namen Heimatverein Buren e. V. Der Heimatverein hat seinen Sitz in Buren. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn eingetragen. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Per Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 01.01.1977.
Er dient der Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes im Gebiet der Stadt Buren. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Seine Ziele sind:
1. Die Geschichte der Heimat zu erforschen und die Kenntnis der Geschichte weiten Kreisen zu vermitteln;
2. bei der Pflege der Denkmäler der Heimat (Bauten, Straßen- und Flurnamen usw.) sowie des Orts- und
Landschaftsbildes mitzuwirken;
3. die plattdeutsche Sprache zu pflegen und ihre Verbreitung zu fördern;
4. das heimatliche Brauchtum zu sichern und den Heimatgedanken zu pflegen;
5. die Zusammenarbeit aller örtlichen Vereine erhalten und stärken.
Diese Ziele sollen durch eigene Arbeit des Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, erreicht werden. Auch Neubürger und die Jugend sollen für die Ziele des Vereins gewonnen werden. Er ist dem Westfälischen Heimatbund angeschlossen.
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern.
Einzelmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können örtliche Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen, sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse sein. Die Mitglieder müssen sich zu den Vereinszielen bekennen.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden .
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand spätestens bis zum l. Dezember mitzuteilen. Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Beirates.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, bei der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken. Zu diesem Zweck wird ein Vereinsbeitrag erhoben, der jährlich zu zahlen ist und dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erhoben.
Die Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. Beirat
3. Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden oder stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, dem Ortsheimatpfleger und dem Bürgermeister. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung, auf Antrag in geheimer Wahl, auf Dauer von 3 Jahren gewählt (mit Stimmzetteln, wenn mehr als eine Person vorgeschlagen ist). Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein und auf Beitragsermäßigung im Einzelfall. Der Vorstand entscheidet ebenfalls über die Durchführung der Aufgaben des Vereins nach § l der Satzung sowie über die Verwendung der Einnahmen. Der Vorstand verfügt über die eingenommenen Beträge.
§ 6 Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder
Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsangelegenheiten, insbesondere auch die Versammlungen. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden und unterstützt ihn im Allgemeinen.
Der Schriftführer führt den gesamten Schriftverkehr für den Verein selbständig oder auf Anweisung des Vorsitzenden. Außerdem erstellt er die erforderlichen Protokolle. Dem Kassierer obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und der Kasse, die Führung des Mitgliederverzeichnisses und die Einziehung der Beiträge.
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er besteht aus dem Vorstand, den Leitern der Arbeitskreise und aus je einem Delegierten der korporierten Vereine. Bei Bedarf können sachkundige Bürger berufen werden.
Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins zu Sitzungen einberufen. Er soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten, auf jeden Fall vor der Jahreshauptversammlung.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Sie wird vom 1. Vorsitzenden durch Bekanntgabe in den Ortszeitungen Neue Westfälische Zeitung und Westfälisches Volksblatt mindestens eine Woche vorher einberufen, sofern nicht eine schriftliche Einladung der Mitglieder erfolgt. Die Abstimmungen erfolgen durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Anträge zur Mitglieder Versammlung müssen mindestens 3 Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Ein sofortiger Beschluss über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird; Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rucksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
4. Bestimmung des Wahlverfahrens über durchzuführende Wahlen,
5. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
6. Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen,
7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand oder Beirat nicht angehören dürfen, zu prüfen.
Zur Durchführung besonderer Aufgaben können mit Zustimmung des Vorstandes Arbeitskreise gebildet werden. Die Arbeitskreise wählen ihre Leiter selbst.
§ 10 Versammlungsleitung und Beschlussfassung
Vorstandssitzungen, Sitzungen des Beirates und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates werden in einer Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Büren, die es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des § l dieser Satzung zu verwenden hat.
Diese Satzung ist am 10.12.87 von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen worden. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.